Rechtlich gesehen ist es eine Sondernutzung, insofern handelt die Verwaltung gesetzeskonform.
Man kann im Einzelfall abwägen, muss aber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Nichtsdestotrotz wundert uns das „harte Durchgreifen“ des KOD in diesem Bereich,
während schwerwiegendere Vergehen ungeahndet bleiben, was oft damit begründet wird,
dass der KOD nicht zu jederzeit überall sein kann. Hier sollte dringend die Periodisierung überprüft werden.
Link zum Artikel der RNZ inkl. Update