Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es auch in Heidelberg erforderlich, die Hebesatz für die Grundsteuer neu festzusetzen. Hier sei angemerkt, dass die alte Regelung, die bis 2024 galt, verfassungswidrig ist. Nach Einführung der Reform der Grundsteuer gilt generell, das eine „Aufkommensneutralität“ bezüglich der gesamten Grundsteuereinnahmen in der Stadt gelten muss. D.h., dass die Grundsteuereinnahmen einer Kommune in etwa unverändert bleiben und keine Mehreinnahmen generiert werden sollen. Dieses Ziel strebt Heidelberg an.
Die Grundsteuer-Hebesätze der Stadt Heidelberg werden zum 1. Januar 2025 von der Verwaltung neu festgelegt. In der Sitzung des Gemeinderates am 16. Dezember haben wir beschlossen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B, also bebaute Grundstücke, auf 185 festgelegt wird. Damit liegen wir etwas über dem Korridor, den das Land vorgegeben hat. Der Landesgesetzgeber, das Land Baden-Württemberg, hat zur Feststellung der Werte ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt und ist somit einen eigenen Weg gegangen. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwert multipliziert.
Wir alle wissen, dass Heidelberg eine besondere Situation bezüglich Immobilien und Grundstückspreise hat. Die Verwaltung hat eine gut durchdachte und berechnete Vorlage erstellt und die möglichen Spielräume genutzt. Und am Ende müssen wir sagen, dass wir bei der Neuberechnung der Grundsteuer sogar knapp unter dem Betrag der Vorjahre bleiben. Also ist der Grundsatz der „ Aufkommensneutralität “ gewahrt.
Sicher ist, dass sich für einzelne Steuerpflichtige die Höhe der Grundsteuer ändern wird. So kann sich beispielsweise die Grundsteuer bei Grundstücken mit Einfamilienhäusern erheblich erhöhen. Diese sogenannte „Belastungsverschiebung“ ist eine zwangsläufig Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, auf die wir als Kommune leider keinen Einfluss haben.